Rentenkauf

[46] Rentenkauf, der Vertrag, durch welchen der Besitzer eines Grundstückes (Rentenverkäufer) an denjenigen, welcher ein bestimmtes Capital gibt (Rentenkäufer), eine jährliche von jedem Besitzer des Grundstückes zu zahlende Rente zu zahlen sich verpflichtet. Der R. kam bes. im Mittelalter sehr häufig vor, da es sowohl für den Besitzer der Liegenschaft, als auch für den Rentenkäufer vortheilhafter war,[46] als ein einfaches Darlehn, indem der Erstere gegen unbequeme Aufkündigungen gesichert war, der Letztere aber durch Anwendung der gerichtlichen Auflassung für sein Recht eine Gewähr erhielt. Ursprünglich war das Geschäft immer ein unauflösliches, die Rente erschien als eine ewige; doch wurde im Laufe der Zeit dem Rentenverkäufer auch gestattet, das Verhältniß aufzulösen. Dagegen blieb dasselbe auf Seiten des Rentenkäufers unauflöslich. Je mehr das Canonische Recht Zinsverträge verbot, um so häufiger wurden die Rentenkäufe, welche das Canonische Recht anerkannte. In neuerer Zeit hat sich der Gebrauch derselben in Deutschland bedeutend gemindert, während er in mehren ausländischen Gesetzgebungen, bes. der Schweiz, in Holland u. Italien, von Neuem sanctionirt worden ist. Wo der R. noch vorkommt, sind die gesetzlichen Vorschriften über, Darlehen u. Zinsen mit Ausnahme dessen, daß die Jahresrente den 20. Theil der Kaufsumme, daher 5 Procent, nicht überschreiten darf, nicht anzuwenden. Das Güldecapital wird zu den unbeweglichen Sachen gerechnet. Eine Modification des R-s sind die eisernen od. ewigen Gelder (Riedl, Das Ewiggeldinstitut in München, Münch. 1819), welche, indem einerseits dem Rentenverkäufer dabei das Kündigungsrecht entzogen ist, andererseits nach Particularrechten mit dem Vortheil verbunden sind, daß für sie im Concurse Separationsrechte geltend gemacht werden können u. eine sehr begünstigte Execution stattfindet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 46-47.
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