Reservation

[709] Reservation, Reservat, lat.-dtsch., Vorbehalt; in der Rechtssprache jedes besondere Recht, dessen Ausübung der ordentliche Gewalthaber od. Berechtigte sich ausschließlich vorbehielt, als er seine Befugnisse einem andern übertrug. – Reservationes episcopales, papales, Reservatrechte der Bischöfe, des Papstes; zu letztern gehören die sogen. causae majores, wichtigere kirchliche Angelegenheiten,[709] denen die heutigen Kirchenrechtslehrer beizählen: Selig- und Heiligsprechungen, Prüfung der Reliquien, Bestätigung u. Aufhebung geistlicher Orden, das Recht, Verzichtleistungen der höheren Kirchenprälaten anzunehmen, den Bischöfen Coadjutoren und Weihbischöfe zu geben, erwählte oder ernannte Bischöfe zu bestätigen, zu versetzen, zu strafen und abzusetzen; neue Bisthümer zu errichten, bestehende zu theilen, zu vereinigen, aufzuheben; Nichtigkeitsbeschwerden, Restitutionsgesuche, Appellationen gegen oberhirtliche Erkenntnisse u. Verfügungen in letzter Instanz zu erlassen u.s.w. – Reservatfälle, reservirte Gewissensfälle, Sünden, deren Lossprechung der Bischof und in einigen Fällen der Papst sich ausdrücklich vorbehalten hat, so daß ein Priester von denselben nur in Kraft besonderer Ermächtigung loszusprechen vermag. – Reservatpfründen, päpstliche, sind Kirchenämter, deren Verleihung sich der päpstliche Stuhl vorbehalten hat. – Reservatio mentalis, Gedankenvorbehalt, der Gegenstand vieler Erörterungen der Casuisten u. Moralisten, besteht darin, daß man in Gedanken den eigenen Worten einen Sinn unterlegt, den sie nach dem gemeinen Sprachgebrauch nicht haben oder gar nicht haben können. – Reservando, vorbehaltlich; reservatio reservandis, mit dem nothwendigen Vorbehalt; reserviren, vorbehalten, sicher stellen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 709-710.
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