[710] Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt, heißt der 18. Artikel des Augsburger Religionsfriedens, laut welchem jeder geistliche Reichsstand, der zur Augsburger Confession überträte, zwar nicht seiner Ehre, wohl aber aller Aemter u. Pfründen verlustig gehen sollte, die er bis dahin inne gehabt. Das r. e. sollte dem Verluste kathol. Kirchengüter und mittelbar auch dem Abfall geistlicher Reichsstände vorbeugen. Die Protestanten wollten hierin eine Verletzung der Gewissensfreiheit sehen, kehrten sich thatsächlich wenig an das r. e. u. bekämpften es auf allen Reichstagen, bis sie endlich im westfälischen Frieden (Art. V. § 15) dasselbe vom Normaljahr 1624 an gelten ließen.