[351] Strafverjährung, entweder Verjährung der Klagverfolgung, od. der Vollziehung urtheilsmäßiger Strafen, je nach der Schwere des Verbrechens von der Anzeige oder vom Urtheil an in 1, 3, 10, 20 Jahren oder auch gar nicht: auf die Idee gegründet, daß nach langer Zeit die Vertheidigung des Angeklagten (Unschuldsbeweis) erschwert wäre, oder daß ein Mensch, der während langen Jahren sich in menschlicher Gesellschaft wieder gut verhalten hat, Mitleid verdiene.