[526] Ungehorsam, lat. contumacia, nennt man im Proceßverfahren die Nichtbefolgung eines richterlichen Befehls, wodurch die Parteien zum Erscheinen vor Gericht oder zur Vornahme einer Handlung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefodert wurden. Ein solcher Ungehorsam wird der nicht gehorchenden Partei nachtheilig, wenn nicht zeitig um Fristverlängerung gebeten wird oder später solche Gründe angegeben werden, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann. Das Eintreten der Nachtheile setzt aber voraus, daß die richterlichen Befehle gehörig erlassen und behändigt, daß der anberaumte Termin oder die gestattete Frist, ohne daß um Entschuldigung und Verlängerung gebeten, verstrichen, und auch wol, daß eine Ungehorsamsbeschuldigung von Seiten der Gegenpartei stattgefunden hat, deren es nur bei den sogenannten Nothfristen nicht bedarf, wo die gesetzlichen Nachtheile ohne Weiteres eintreten. Diese Nachtheile heißen Ungehorsamsstrafen, und in Süddeutschland nennt man die etwaigen Geldbußen, in die Jemand dadurch verfällt, Ungehorsamsgulden. Ist der Gegner auch ungehorsam gewesen, so findet eine Compensation des beiderseitigen Verschuldens statt. (S. Contumacia.)