[797] Zurechnung, lat. imputatio, das Urtheil, daß eine Person als Urheber einer That anzusehen ist; die Z. heißt factisch, insofern jemand als Thäter, rechtlich, insofern der Thäter auch für seine That verantwortlich erklärt wird (vergl. casus, culpa. dolus). Zurechnungsfähigkeit, derjenige Zustand, in welchem jemand im Stande ist seine Handlungsweise den Gesetzen gemäß einzurichten.