[471] Bahnausrüstung, umfaßt alle zur Nutzbarmachung einer im übrigen fertigen Bahnanlage erforderlichen beweglichen und zum Teil auch zu beseitigenden Gegenstände und Einrichtungstücke, also namentlich: die Betriebsmittel oder das rollende Material (Lokomotiven, Wagen, Draisinen, Bahnmeisterwagen, Schneepflüge u.s.w., auch Drehscheiben, Schiebebühnen, Brückenwagen, Krane u. dergl. werden wohl zu den Betriebsmitteln gerechnet); sodann alle zum Signal- und Telegraphenwesen erforderlichen Gegenstände; die zum Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienst nötigen Werkzeuge, Meßgeräte und Instrumente; die gesamte Einrichtung der Wasserstationen (nebst Rohrleitung und Wasserkranen), der Lokomotivschuppen und Werkstätten, nebst allen Arbeitsmaschinen und Werkzeugen; die Einrichtung der Dienst-, Warte- und sonstigen Räume in den Stationsgebäuden, ebenso die nötigen Einrichtungs- und Herstellungsgegenstände für den Fahrkarten-, Gepäck- und Güterabfertigungsdienst; die Rettungs- und Feuerlöschvorrichtungen; endlich auch für den Beginn des Betriebs ein Vorrat an Verbrauchsgegenständen und an Ersatzteilen des Oberbaus u.s.w.
Goering.