Baurecht

[628] Baurecht, im objektiven Sinne die Gesamtheit der sich auf das Bauwesen beziehenden, teils öffentlichrechtlichen, teils privatrechtlichen Rechtsvorschriften; im subjektiven Sinne Baufreiheit, die Befugnis zur Vornahme baulicher Anlagen.

Das Baurecht im subjektiven Sinne ist regelmäßig, nicht immer, ein Ausfluß des Eigentumsrechts am Grundstück. Es unterliegt einer Reihe von Beschränkungen, teils im öffentlichen Interesse, teils zur Wahrung berechtigter Privatinteressen. Die Beschränkungen gehören teils dem öffentlichen, teils dem Privatrecht an. Die dem öffentlichen Recht angehörenden Beschränkungen sind in der Regel Gegenstand des Baupolizeirechts, es können aber auch noch andre Beschränkungen öffentlichrechtlicher Art in Betracht kommen, so insbesondere solche aus Rücksichten der Landesverteidigung (rayongesetzliche Bestimmungen, vgl. für Deutschland Reichsgesetz vom 21. Dezember 1871 betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums in der Umgebung von Festungen, Reichsgesetzblatt S. 459), sowie der sich mit der Baupolizei vielfach berührenden Feuerpolizei, der Gesundheitspolizei und der Gewerbepolizei (s.a. Anlagen, gewerbliche), der Flußpolizei (s. Wasserrecht) u.s.w. Die dem Privatrecht (dem bürgerlichen Baurecht) angehörenden, die tatsächliche Verfügung über das Grundstück betreffenden Beschränkungen sind namentlich solche des Nachbarrechts. Hierher gehören vor allem die Bauservituten.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 628.
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