[753] Dienstwohnung, Behausung verschiedenster baulicher Anordnung und Größe für Beamte oder Bedienstete des Staates, der Gemeinde oder gewerblicher Anlagen.
Eine solche Wohnung wird dem leitenden Beamten überall da gewährt, wo es im Interesse der Verwaltung liegt, jenem zur besseren Ausübung seiner Pflichten innerhalb seines Wirkungskreises einen festen Wohnsitz anzuweisen, der seiner Lebensstellung würdig angepaßt ist. Hieraus ergibt sich die geeignete Anordnung solcher Wohnungen: 1. Als Einzelwohnhaus, wie das Pfarrhaus, Forsthaus oder das einfache Wärterhaus. 2. Als Teil eines größeren öffentlichen Gebäudes, z.B. eines Gerichtsgebäudes, Amthauses, Schulhauses, Stationsgebäudes; in diesem Falle werden sie ein besonderes Stockwerk bilden oder in einem Flügelbau Platz finden. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Wohnungs- und Diensträume strenge voneinander getrennt seien und, wenn tunlich, ersteren ein besonderer Eingang nebst Treppenhaus und sonstigen nötigen Räumen, abgegrenzt von dem öffentlichen Teile des Gebäudes, zugeteilt werde.
Weinbrenner.