Hefe [2]

[366] Hefe wird neuerdings wegen ihres hohen Stickstoffgehaltes als Nähr- bezw. Futtermittel empfohlen.

Soweit es sich um menschliche Nahrungsmittel handelt, muß Brauereihefe für diesen Zweck erst entbittert werden, was durch Behandeln mit Soda geschehen kann. Für die Trocknung der Hefe zu diesen Zwecken sind besondere Apparate konstruiert worden. Entbitterte Trockenhefe enthält 50% Reineiweiß neben 28% stickstoffreien Extraktivstoffen, 3% Fett und 7% Asche. Aus den deutschen Brauereien stehen pro Jahr ca. 775000 dz feuchte Hefe zur Verfügung. Bei ruhender Hefe wird durch Lüftung oder Behandlung mit Sauerstoff die Haltbarkeit erhöht. – Das Reichsgesetz, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents vom 14. Juni 1912 bestimmt:[366]

»Gemische« von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig gehalten werden.

Unter »Branntweinhefe« (Lufthefe, Preßhefe, Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) im Sinne des Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung unter Verwendung von stärkemehl- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen der bezeichneten Rohstoffe erzeugten obergärigen, frischen Hefen oder Gemische dieser riefen verstanden. »Branntweinhefe« darf nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff hinweist (z.B. als Getreidehefe, Roggenhefe, Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist.

Unter »Bierhefe« im Sinne des Gesetzes wird diejenige frische Hefe verstanden, die bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter Verwendung der durch die Brausteuergesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist.

»Bierhefe« darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe hergestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht werden.

Branntwein- oder Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden; jedoch darf bis zum 1. Oktober 1914 Branntwein- oder Bierhefe, der Stärkemehl (Kartoffelmehl, Reismehl, Maismehl) bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtsteilen in 100 Gewichtsteilen des fertigen Erzeugnisses zugesetzt worden ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn Art und Menge des Zusatzes deutlich gekennzeichnet werden.

Mezger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 366-367.
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