[376] Holzgeist (Methylalkohol). Mit Rücksicht auf die im Jahre 1911 durch innerliche Verabreichung von Methylalkohol (als billiges Ersatzmittel für Aethylalkohol) in Form von Schnäpsen vorgekommenen schweren Vergiftungsfälle hat das Gesetz, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents vom 14. Juni 1912, folgendes bestimmt:
Nahrungs- und Genußmittel insbesondere Trinkbranntwein und sonstige alkoholische Getränke Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 1. auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlösungen zurückzuführen ist; 2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen gebildet haben oder durch andre mit der Herstellung verbundene natürliche Vorgänge entstanden sind.
Mezger.
Lueger-1904: Holzgeist [1]