[237] Stadtbauplan, der in bezug auf Lage und Höhen bearbeitete Gesamtentwurf, nach welchem die bauliche Entwicklung einer Stadt sowohl in ihren bestehenden als in ihren neuen Teilen während der nächsten Jahre oder Jahrzehnte vor sich gehen soll.
Voraussetzung des Planes ist das Aufsteigen der Bevölkerungsziffer und der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Ausdehnung des Planes pflegt man für einen Zeitraum von 20 bis 25 Jahren zu bemessen, je nach dem Erfahrungssatz des Einwohnerzuwachses, also auf etwa das[237] Anderthalbfache bis Zweiundeinhalbfache des bisherigen bebauten Weichbildes. Die gesetzliche »Feststellung« wird in der Regel von vornherein auf die Hauptstraßen und -platze des großen Verkehrs beschränkt. Die weitere Einteilung des Geländes durch Nebenverkehrsstraßen und bloße Wohnstraßen pflegt man zwar in dem allgemeinen Gesamtentwurfe vorzusehen, aber erst im einzelnen festzustellen, sobald die Zeit zur Bebauung heranrückt. Diese zeitliche und örtliche Teilung der Planfeststellung hat den Vorteil, daß die verschiedenen Teile des Stadtbauplans sich den hervortretenden und als berechtigt erkannten Bedürfnissen innig anzuschließen vermögen. Für die bestehenden Stadtteile hat der Plan, soweit nötig, Verkehrsverbesserungen durch Erbreiterung vorhandener oder Durchlegung neuer Straßen, gegebenenfalls auch die hygienische Umgestaltung alter Wohnviertel, vorzusehen. Für das Erweiterungsgelände handelt es sich um Straßen und freie Plätze, öffentliche Pflanzungen (Parkanlagen und Promenaden), ferner um die Grundlinien des Schnellverkehrs und des Wasserverkehrs, endlich aber um die Bestimmung der Bauplätze für die öffentlichen Gebäude und die Feststellung der Bebauungsart der verschiedenen Geländeteile. Dabei kommen hauptsächlich Miethäuser von größerer und geringerer Stockwerkzahl, Bürgerhäuser, Arbeiterwohnhäuser, ferner geschlossene, halboffene und offene Bauweise in Betracht; das Nähere hierüber s. Zonenbauordnung.
Stübben.