Unfallversicherung [3]

[649] Unfallversicherung. Sie bildet jetzt einen Teil der Reichsversicherungsordnung (s. Invalidenversicherung, Ergbd. I, S. 388, und Krankenversicherung, Ergbd. I, S. 457) und ist mit diesen neuen Bestimmungen am 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Der Kreis der Versicherten ist wesentlich erweitert worden. Hierdurch und durch eine Aenderung in der berufsgenossenschaftlichen Zuteilung einiger Betriebsarten wurde die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 66 auf 68, die der landwirtschaftlichen von 48 auf 49 erhöht. Die Verhältnisse des Krieges und des Waffenstillstandes führten zu verschiedenen Maßnahmen, z.B. versicherungsrechtliche Behandlung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, der Kriegsgefangenen und anderer Angehörigen feindlicher Staaten, der im Auslande beschäftigten deutschen Arbeiter, ferner Ausdehnung der Entschädigungspflicht auf besondere, bei der Herstellung und Verarbeitung von Sprengstoffen entstehenden Berufskrankheiten [5], [6].


Literatur: [1] Handbuch der Unfallversicherung, Leipzig 1909–13. – [2] Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Hanow, 1. Buch; Rabeling-Moesle, 3. Buch, Unfallversicherung; Lehmann, 5. u. 6. Buch. – [3] Noetel, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Berlin 1911. – [4] Götze-Schindler, Jahrbuch der Arbeiterversicherung. – [5] Monatsschrift für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung von Kaskel u.a. – [6] Monatsblätter der Arbeiterversicherung, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts.

Hartmann.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 649.
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