[54] Absolution (lat.), Frei-, Lossprechung, insbes. das am Schluß einer Hauptverhandlung öffentlich ergehende richterliche Erkenntnis (absolutorium decretum), wodurch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger mit der erhobenen Klage abgewiesen und in Strafsachen der Angeklagte von der gegen ihn gerichteten Anklage freigesprochen wird (s. Ab instantia absolvieren). In der Kirchensprache bezeichnet A. die Lossprechung von kirchlicher und göttlicher Strafe nach abgelegter Beichte (s. d.).