Akkord [2]

[228] Akkord (franz.). in der Rechtssprache soviel wie Vertrag, Vergleich, Vereinbarung. Im Konkursverfahren der Vertrag, durch den einem zahlungsunfähigen Schuldner von seinen Gläubigern ein Nachlaß bewilligt wird oder Zahlungsfristen eingeräumt werden; ferner wird auch der Zwangsvergleich (s. d.) manchmal A. und das zur Abwendung der Konkurseröffnung dienende Ausgleichsverfahren (s. d.) Akkordverfahren genannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 228.
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