[228] Akkord (franz.). in der Rechtssprache soviel wie Vertrag, Vergleich, Vereinbarung. Im Konkursverfahren der Vertrag, durch den einem zahlungsunfähigen Schuldner von seinen Gläubigern ein Nachlaß bewilligt wird oder Zahlungsfristen eingeräumt werden; ferner wird auch der Zwangsvergleich (s. d.) manchmal A. und das zur Abwendung der Konkurseröffnung dienende Ausgleichsverfahren (s. d.) Akkordverfahren genannt.
Meyers-1905: Gebrochener Akkord · Akkord [1]