Zwangsvergleich

[1031] Zwangsvergleich (Akkord), im Konkurs (s. d.) ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorrechtigten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, das auch für die übrigen nicht bevorrechtigten Gläubiger bindend ist. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 173–201) darf ein Z. auf Vorschlag des Gemeinschuldners geschlossen werden, sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und solange die Vornahme der Schlußverteilung nicht genehmigt ist. Unzulässig ist ein solcher: 1) solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung des Offenbarungseides (s. d.) verweigert; 2) solange gegen diesen eine Untersuchung wegen betrüglichen Bankrotts anhängig ist; 3) wenn dieser wegen eines derartigen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem Z. muß, wenn er zulässig sein soll, die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger zustimmen; außerdem muß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigten Forderungen betragen. Dabei bleibt der Ehegatte des Gemeinschuldners außer Betracht, wenn er dem Z. zugestimmt hat. Dasselbe gilt von demjenigen, dem der Ehegatte während des Konkursverfahrens oder ein Jahr vorher eine Forderung freiwillig abgetreten hat. Der Z. muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; er bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, das nach Anhörung der Gläubiger, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses entscheidet. Der Z. ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet wurden, oder wenn nachträglich der Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleichs eingetreten ist. Auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, der stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der Z. zu verwerfen, wenn er durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zustande gebracht ist, oder dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht. Außerdem muß die Verwerfung (nach dem neuen § 187) erfolgen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein unredliches Verhalten des Gemeinschuldners zurückzuführen ist. Wurde das Ergebnis durch leichtsinniges Verhalten des Gemeinschuldners veranlaßt, so kann der Z. verworfen[1031] werden. Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen Bankrotts hebt für alle Gläubiger den durch den Z. begründeten Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte. Wurde der Z. durch Betrug zustande gebracht, so kann jeder Gläubiger, unbeschadet der ihm durch den Vergleich gewährten Rechte, den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten.

Nach der österreichischen Konkursordnung (§ 207 bis 240) ist der Z. nur im kaufmännischen Konkurs zulässig. Auch ist die Einleitung des Ausgleichsverfahrens (nach § 208) noch in weitern Fällen, z. B. dann ausgeschlossen, wenn die Firma des Gemeinschuldners noch nicht zwei Jahre vor der Konkurseröffnung in das Handelsregister eingetragen war. Dem Vergleichsvorschlag müssen zwei Dritteile der anwesenden Gläubiger zustimmen, deren Forderungen drei Vierteile des Gesamtbetrages der stimmberechtigten Forderungen ausmachen müssen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1031-1032.
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