Akteneinsicht

[236] Akteneinsicht (Inspectio actorum), die Durchsicht von Akten behufs Kenntnisnahme von ihrem Inhalt. Ein Recht darauf steht regelmäßig nur solchen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Es gibt aber auch öffentliche Register, von denen jedermann Einsicht nehmen darf, dahin gehören unter anderm die Standesregister, die Handelsregister, die Liste von Genossen einer eingetragenen Genossenschaft, das Schiffsregister und die vom Reichspatentamt geführten Rollen für Patente. Gebrauchsmuster und Warenbezeichnungen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 299) dürfen von den Prozeßakten außer den Parteien nur solche Personen Einsicht nehmen, denen der Gerichtsvorstand diese mit Rücksicht auf ihr rechtliches Interesse gestattet. Diese Vorschrift gilt nach § 72 der Konkursordnung auch für die Einsicht der Konkursakten. Im Strafverfahren hat der Beschuldigte nur ein beschränktes Recht auf A., das er zudem, wie der Privatkläger, nur durch seinen Verteidiger ausüben kann. (Strafprozeßordnung § 147, 194, 425.)

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 236.
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