[387] Alterspräsident, das älteste Mitglied einer Körperschaft, das, solange die Wahl des Präsidenten noch nicht erfolgt ist, inzwischen die Leitung der Geschäfte wahrnimmt. So treten nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags beim Beginn einer neuen Wahl- (Legislatur-)periode die Mitglieder des Reichstags[387] nach dessen Eröffnung unter dem Vorsitz ihres ältesten Mitgliedes zusammen. Das Amt dieses Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das ihm im Lebensalter nächststehende Mitglied übertragen werden. Für jede fernere Tagung (Session) dagegen führt das Präsidium der vorausgegangenen Session bis zur vollendeten Präsidentenwahl die Geschäfte fort, so daß also nur bei Beginn einer neuen Wahlperiode der A. in Tätigkeit tritt.