Altfürstliche Häuser

[390] Altfürstliche Häuser, nach einigen diejenigen fürstlichen Reichsstände, die auf dem Augsburger Reichstage von 1582 das Stimmrecht innegehabt haben; Gegensatz: die neufürstlichen Häuser, welche die Reichsstandschaft, bez. das Recht aktiver Teilnahme an den Reichstagsverhandlungen erst nach diesem Zeitpunkt erworben haben. Diese Gegenüberstellung alt- und neufürstlicher Häuser beruht auf der irrigen Voraussetzung, daß gerade von 1582 ab der Kaiser das Recht verloren habe, durch Ernennung neuer fürstlicher Reichsstände den Reichsfürstenrat zu erweitern, während es tatsächlich die Reichsstände erst im 17. Jahrh. durchsetzten, daß zwar nicht die Verleihung des Titels der Reichsstandschaft, wohl aber die Ausübung der reichsständschaftlichen Befugnisse von ihrer Zustimmung abhängig gemacht wurde.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 390.
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