[462] Amtsanwalt, der Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Amts- und Schöffengerichten. In dem Verfahren, das die öffentliche Klage vorbereitet, tritt der A. nur dann in Tätigkeit, wenn es sich um Strafsachen handelt, die in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen. Der A. braucht nicht zum Richteramt befähigt zu sein, wohl aber ist für die bei dem Reichsgericht, bei den Oberlandesgerichten, Landgerichten und Schwurgerichten tätigen Beamten die richterliche Qualifikation erforderlich. Eben deswegen ist die im übrigen der Staatsanwaltschaft zugewiesene Strafvollstreckung den Amtsanwalten entzogen. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 143, 146, 149, Abs. 2; Strafprozeßordnung, § 483, Abs. 2; Chuchul, Geschäftsanweisung für Amtsanwalte (Kassel 1897).