[605] Anzugsgeld (Einzugsgeld, Census oder Gabella immigrationis), die Abgabe, die ehedem von Fremden, die sich in einer Gemeinde (ursprünglich auch in einem Lande) niederlassen wollten, für Aufnahme und Erwerb des Untertanen-, bez. Bürgerrechts zu zahlen war. Dieselbe war für die Aufnahme in das Beisassenrecht meist niedriger bemessen. Bisweilen wurde statt Geld auch Wein entrichtet, weshalb die Gebühr auch Weinkauf (vinagium) genannt wurde. Früher schon in Preußen aufgehoben, wurde das A. durch das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 im Norddeutschen Bunde, später im ganzen Deutschen Reich beseitigt. Die Zahlung eines besondern Bürgerrechtsgeldes für die Aufnahme in den Bürgerverband oder die Entrichtung eines Einkaufsgeldes für den Mitgenuß der indirekten Vorteile des Gemeindevermögens wurde durch dieses Gesetz nicht berührt.