[794] Armutszeugnis (Testimonium paupertatis), amtliche Bescheinigung, daß derjenige, für den das Zeugnis ausgestellt ist, oder seine Eltern etc. nicht so viel Vermögen besitzen, als zur Durchführung eines gewissen Unternehmens erforderlich ist; so bei einer prozessierenden armen Partei (s. Armenrecht), bei Studenten und Schülern behufs des Erlasses des Honorars für den Unterricht u. dgl. Der Ausdruck wird auch spöttisch in übertragener Bedeutung gebraucht (sich selbst ein A. ausstellen).