Ausstattung [2]

[154] Ausstattung wird im gewöhnlichen Leben gleichbedeutend für Aussteuer, d. h. für alles dasjenige gebraucht, was Kinder von ihren Eltern mit Rücksicht auf ihre Verheiratung oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von ihren Eltern erhalten. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist jedoch der Unterschied gemacht, daß Aussteuer das der heiratenden, unvermögenden Tochter zur Einrichtung des Haushalts von dem Vater oder der Mutter zu Gewährende, A. dagegen das dem Sohn oder der Tochter zwecks Heirat oder Selbständigmachung zu gewährende Vermögen (Mitgift, Heiratsgut) umfaßt. Auf die Aussteuer hat die Tochter einen klagbaren Anspruch, falls sie nicht selbst eignes Vermögen besitzt, sich nicht gegen den Willen der Eltern verheiratet und erbunwürdig ist. Dieser Anspruch ist unpfändbar.

[154] geht jedoch auf die Erben (Ehegatten, Kinder) über und verjährt ein Jahr vom Tage der Hochzeit an. Auf die A. jedoch hat das Kind keinen Rechtsanspruch, gleichwohl gilt eine den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende A. nicht als Schenkung, weswegen auch die Zusage einer solchen weder gerichtlich noch notariell zu verlautbaren ist und wegen Undankbarkeit nicht widerrufen werden kann (§ 1620 mit 1625 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs). – Auch im österreichischen Recht ist der Begriff Aussteuer verschieden von dem der A. Unter der letztern versteht es dasjenige, was die Eltern ihren Söhnen oder Enkeln aus Anlaß ihrer Verehelichung zur Erleichterung des Aufwandes geben, der bei dem Eintritt in den ehelichen Stand sich als nötig darstellt. Die Verpflichtung hierzu ist nach Analogie der Bestimmungen über das Heiratsgut geregelt. Die A. wird in den Pflichtteil und den gesetzlichen Erbteil eingerechnet. Die Aussteuer kommt auch unter dem Namen Kasten- oder Kistenpfand, Braut- oder Kammerwagen (apparatus et instructus muliebris) vor.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 154-155.
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