[154] geht jedoch auf die Erben (Ehegatten, Kinder) über und verjährt ein Jahr vom Tage der Hochzeit an. Auf die A. jedoch hat das Kind keinen Rechtsanspruch, gleichwohl gilt eine den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende A. nicht als Schenkung, weswegen auch die Zusage einer solchen weder gerichtlich noch notariell zu verlautbaren ist und wegen Undankbarkeit nicht widerrufen werden kann (§ 1620 mit 1625 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auch im österreichischen Recht ist der Begriff Aussteuer verschieden von dem der A. Unter der letztern versteht es dasjenige, was die Eltern ihren Söhnen oder Enkeln aus Anlaß ihrer Verehelichung zur Erleichterung des Aufwandes geben, der bei dem Eintritt in den ehelichen Stand sich als nötig darstellt. Die Verpflichtung hierzu ist nach Analogie der Bestimmungen über das Heiratsgut geregelt. Die A. wird in den Pflichtteil und den gesetzlichen Erbteil eingerechnet. Die Aussteuer kommt auch unter dem Namen Kasten- oder Kistenpfand, Braut- oder Kammerwagen (apparatus et instructus muliebris) vor.