[182] Auswärtige Angelegenheiten, diejenigen Staatsgeschäfte, die von der Staatsgewalt in ihren Beziehungen zu andern Staaten zu erledigen sind. Man pflegt die Staatsgewalt, insoweit sie sich mit der Vertretung des Staates fremden Mächten gegenüber zu befassen hat, als Repräsentativgewalt zu bezeichnen; darunter fallen namentlich das Bündnis- und Vertragsrecht, das Gesandtschaftsrecht und das Recht über Krieg und Frieden. Besonders wichtig ist auch die Wahrung der Interessen der im Ausland befindlichen Staatsangehörigen. Die auswärtigen Angelegenheiten werden, wenigstens in den größern Staaten, regelmäßig von einem besondern Minister des Auswärtigen oder des Außern geleitet. In Deutschland ist dem Reichskanzler zur Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten das Auswärtige Amt (s. d.) beigegeben. Im Bundesrat (s. d.) besteht ein besonderer Ausschuß für a. A., der jedoch nur Mitteilungen des Kaisers über den Stand dieser Angelegenheiten entgegenzunehmen hat.