Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches

[182] Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches-eine aus dem preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hervorgegangene Reichsbehörde (in Berlin), welche die auswärtigen Angelegenheiten des Reiches wahrzunehmen hat. Das Auswärtige Amt zerfällt in vier Abteilungen. Die erste (politische) Abteilung beschäftigt sich mit den Angelegenheiten der höhern Politik, Personalien, Generalien, Zeremonialien, Verlehr mit fremden Gesandtschaften, Ordenssachen, Etats und Kassensachen, kirchlichen Angelegenheiten, Schulangelegenheiten etc. Der zweiten Abteilung liegt die Bearbeitung der Angelegenheiten des Handels und Verkehrs und des Konsulatswesens ob. Die dritte (Rechts-) Abteilung hat die staats- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Privatangelegenheiten der Deutschen im Ausland und die Gegenstände, die das Justiz-, Polizei- und Postwesen, die Auswanderung, die Schiffsangelegenheiten, die Grenzsachen und Ausgleichungen mit fremden Staaten betreffen. Die vierte Abteilung ist die Kolonialabteilung Bei dieser besteht nach dem kaiserlichen Erlaß vom 10. Okt. 1890 als sachverständiger Beirat ein Kolonialrat. Der ständige Vertreter des Reichskanzlers in der Leitung des Auswärtigen Amtes ist der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes. Dem Auswärtigen Amt unterstehen die deutschen Gesandtschaften (Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten, Geschäftsträger) und Reichskonsulate, dann die Behörden in den deutschen Schutzgebieten. Auch sind dem Auswärtigen Amte die Kommission für die diplomatische Prüfung und die wissenschaftlichen Institute des Reiches im Ausland, insbes. das Archäologische Institut in Rom mit der Zweiganstalt in Athen, untergeben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 182.
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