[462] Bauerngerichte, im Mittelalter die mit der Handhabung der niedern Gerichtsbarkeit betrauten, aus Bauern zusammengesetzten Gerichte, anderen Spitze ein Schulze (Dorf- oder Zentgraf, Heimbürge, Bauermeister) stand. Für die Angelegenheiten der gemeinen Mark (Almende) bestanden besondere Gerichte, die Märkerdinge, daneben für die Feldfluren der Ortsgemeinden spezielle Feldraingerichte, die Heimgereiden oder Bauernsprachen.