[529] Bebenhäuser Konvention, Bezeichnung für den vom König von Württemberg am 1. Dez. 1893 kraft seiner Kommandogewalt erlassenen generellen (Armee-) »Befehl« zur Ausführung des Art. 8 der zu Reichsrecht erhobenen Militärkonvention des Norddeutschen Bundes mit Württemberg vom 21./25. Nov. 1870, wonach zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem innern Dienst der Truppen nach gegenseitiger Verabredung »einige« württembergische Offiziere je auf 12 Jahre in die preußische Armee und preußische Offiziere in das württembergische Armeekorps kommandiert werden sollen.