Beratung

[649] Beratung (und Abstimmung) ist der Weg, auf dem die Kollegialgerichte zu ihren Entscheidungen (s. d.) gelangen; beide geschehen unter der Leitung des Vorsitzenden (bei den Geschwornen des Obmanns). Insbesondere formuliert dieser die Fragen, über die B. und Abstimmung erfolgen soll, und sammelt auch die Stimmen. B. und Abstimmung erfolgen geheim, d. h. 1) so, daß nur die zur Entscheidung berufenen Richter zugegen sein dürfen. Jedoch kann der Vorsitzende solchen Personen, die bei dem Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigt sind, die Anwesenheit gestatten; 2) so, daß über den Hergang kein Dritter etwas erfahren darf. Daher geschehen sie gewöhnlich in einem besondern Raum; bei ganz klarer und einfacher Sachlage aber auch wohl leise im Sitzungszimmer selbst; 3) so, daß das Stimmenverhältnis aus der Entscheidung nicht ersichtlich sein darf (s. auch Abstimmung). Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 194 ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 649.
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