[689] Beringmeer, das nördlichste Teilmeer des Stillen Ozeans, 2,25 Mill. qkm groß, im NO. seicht und mit mehreren großen Inseln, im SW. bis 4000 m tief, ist von Asien, Nordamerika, den Alëuten und Kommandeurinseln umschlossen und durch die Beringstraße (s. d.) mit dem Nördlichen Eismeer verbunden (s. die Karten »Nordpolarländer« und »Sibirien«). Die Küsten sind durch Buchten (Anadyrgolf, Nortonsund, Bristolbai) gut gegliedert, aber unwirtlich; nur die Goldfunde bei Kap Nome sowie der Pelzrobbenschlag und Walfang haben ein regeres Verkehrsleben darauf geweckt. Bering, nach dem das Meer benannt ist, befuhr und erforschte es 1728 und 1741. Der Robbenfang im B. führte 1887 zu ernsten Zwistigkeiten zwischen Kanada und der Nordamerikanischen Union. Diese Beringmeerfrage wurde einem in Paris im Frühjahr 1892 zusammengetretenen internationalen Schiedsgericht vorgelegt, dessen Spruch vom 15. Aug. 1893 dahin lautete, daß (im Einklang mit dem Völkerrecht) amerikanisch nur das Küstengewässer, d. h. das Gewässer bis zu 3 Seemeilen von der Küste, sei, also nur innerhalb dieses Teiles des Beringmeeres die amerikanischen Schiffer die ausschließliche Robbenfangberechtigung hätten. Außerdem stellte das Schiedsgericht zugleich einen Reglementsentwurf für Ausübung des Robbenfanges im B. außerhalb des Küstengewässers fest, um den eine Vernichtung der Robben drohenden raubartigen Robbenfang zu verhindern. Hiernach ist namentlich der Robbenfang in einer Zone von 60 Seemeilen im Umkreis der Pribylowinseln (Hauptsitz der kostbaren Pelzrobben) überhaupt verboten. In den übrigen Teilen des Beringmeeres ist er Seeschiffen sowohl der Union als Englands mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli (Schonzeit) gestattet. Beide Staaten erhoben den Entwurf 1894 zum Gesetz (Robbenschutzgesetz). Auch zwischen Rußland und der Union hatten sich seit Anfang der 1890er Jahre infolge des Robbenschlags Schwierigkeiten erhoben, die durch einen Vertrag vom 4. Mai 1894 nur teilweise geschlichtet wurden. Italien trat 23. Okt. 1894 dem Robbenschutzgesetz bei, ebenso schlossen endlich Amerika, Rußland und Japan 7. Nov. 1897 einen Vertrag über Regelung des Robbenfanges. Vgl. Kaufmann im »Jahrbuch für vergleichende Rechtswissenschaft«, Bd. 1, S. 459 ff. Weiteres über Bedeutung und Ordnung der Robbenjagd im B. s. Robben.