[760] Bestätigung-Im Militärstrafverfahren bedürfen die Urteile der erkennenden Gerichte, nicht aber die Strafverfügung (s. d.), der B. durch die Kommandogewalt, vor allem durch den obersten Kriegs, bez. Kontingentshern selbst. Sie bedeutet bei den im ordentlichen Verfahren (s. Militärgerichtsbarkeit) ergan genen Urteilen und bei den Urteilen der Feld- und Bordgerichte Verschiedenes. Die erstern Urteile werden bestätigt, die andern können bestätigt, aber von der Kommandogewalt auch aufgehoben werden. Hier, aber nicht mehr dort wird die Gesetzlichkeit des Urteils nachgeprüft; im erstern Fall handelt es sich also um B. rechtskräftiger Urteile, die andern werden erst durch die B. rechtskräftig. Die Rechtssätze im einzelnen sind folgende: 1) Mit Berufung und Revision nicht mehr anfechtbare, also rechtskräftige Urteile sind mit einer Bestätigungsorder des Inhalts zu versehen, daß das Urteil rechtskräftig geworden und, soweit es auf Verurteilung lautet, zu vollstrecken ist (§ 416). Hier verleiht die B., von der bloßen Bescheinigung der Rechtskraft abgesehen, nur Vollstreckbarkeit. Von der Begnadigung ist sie verschieden. Diese hebt eine vorhandene Vollstreckbarkeit auf, die B. begründet erst die Vollstreckbarkeit. Wer die Order erteilt, bestimmt für die Marine der Kaiser, sonst der zuständige Kontingentsherr (auch im Krieg). Solche zuständige Kontingentsherren sind die Konige von Bayern, Württemberg, Sachsen, für die übrigen Staaten infolge der Militärkonventionen der König von Preußen. 2) Im Feld oder an Bord ergangene Urteile erlangen durch die B. nicht bloß Vollstreckbarkeit, sondeen auch erst Rechtskraft, indem bei ihnen weder Berufung noch Revision statthat und an Stelle des Instanzenzuges die von Amts wegen erfolgende Prüfung der Gesetzlichkeit der Entscheidung tritt. Wem hier die B. und Aufhebung zu steht, bestimmt der Kaiser. Vor der Cui schließung über die B. hat der Gerichtsherr den verurteilten Angeklagten vernehmen zu lassen, ob und welche Beschwerden er gegen das Urteil habe. Bei Aufhebung des Urteils ist die Berufung eines neuen erkennenden Gerichts zu veranlassen (§ 432). Über den Einfluß der B. auf die Begnadigung s. d. (am Schluß). Die bestätigten Urteile werden nach Maßgabe der Bestätigungsorder vollstreckt (§ 450). S. Strafvollstreckung.