[679] Bestätigung, 1) (Rhet. u. Rechtsw.), so v.w. Confirmation; 2) (Rechtsw.), der auf ein eingewendetes Rechtsmittel mit dem vorigen Erkenntnisse gleichlautende Ausspruch des Oberrichters; 3) (Criminalr.),[679] die Erklärung des Landesherrn od. der dazu beauftragten Behörde, daß das gefällte Erkenntniß richtig sei u. executirt werden soll. In früheren Zeiten wurden alle wichtigeren Strafurtheile, wenn sie die Rechtskraft erlangt hatten, vor dem Vollzuge dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt; neuerdings geschieht dies nur noch der Wichtigkeit der Sache halber bei gefällten Todesurtheilen u. wegen der Stellung des Regenten als Kriegsherr auch bei militärgerichtlichen Erkenntnissen; 4) (Jagdw.), s. Bestätigen 1).