[313] Brandbrief, Schrift, die Einzelne oder eine Gesamtheit mit Brandstiftung bedroht, wird nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 126) als Landzwang (s.d.) mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Nach öfter reichischem Strafrecht (§ 99) wird hierdurch der Tatbestand des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung begründet, das in diesem Falle mit schwerem Kerker von 15 Jahren bestraft wird (§ 100). B. auch soviel wie Brandbettelbrief (s. Feuerversicherung).