[213] Cognĭtor (lat.), im ältern röm. Prozeßrecht ein Parteivertreter, der, im Gegensatze zum Procurator (s.d.), von der Partei persönlich vor dem richterlichen Magistrat (in jure) mittels bestimmter feierlicher, an den Gegner gerichteter Worte bestellt wurde. Später hieß C. ein fiskalischer Beamter, der die Schuldner des Fiskus zur Bezahlung anzutreiben, die Gerechtsame des Fiskus zu verteidigen etc. hatte. Sein Amt hieß Cognitura.