Commentitĭum

[243] Commentitĭum (lat.), etwas Erdichtetes; daher commentitia emtio, Scheinkauf. Ein solcher ist nach § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig, wenn Käufer wie Verkäufer ein Scheingeschäft (s.d.) beabsichtigten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 243.
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