[726] Scheinkauf, ein nur zum Schein vorgenommenes Kaufgeschäft. Es wird nicht selten von einem zahlungsunfähigen Schuldner vorgenommen, um den Gläubigern ein Exekutionsobjekt, nämlich den Kaufgegenstand, der angeblich um einen fingierten Preis an einen andern verkauft wird, zu entziehen. Ein S. ist nichtig. Vgl. Scheingeschäft und Fiduziarische Geschäfte.