[243]Commentitĭum (lat.), etwas Erdichtetes; daher commentitia emtio, Scheinkauf. Ein solcher ist nach § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig, wenn Käufer wie Verkäufer ein Scheingeschäft (s.d.) beabsichtigten.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 243.