Denunziation

[644] Denunziation (Denunciatio), Meldung, Angabe, Anzeige; im Strafprozeß die aus eignem Antrieb des Anzeigeerstatters (Denunzianten) von diesem bewirkte Benachrichtigung der Behörde von dem Vorhaben[644] oder von der Verübung einer Straftat. Die D. ist eine öffentliche oder eine private, je nachdem sie von einem dazu verpflichteten Beamten oder von einer Privatperson ausgeht, und zwar ist jedermann berechtigt, dem Gericht Anzeige von einem beabsichtigten oder begangenen Verbrechen zu machen, verpflichtet nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (s. Anzeige). Eine allgemeine Denunziationfpflicht besteht nicht. Erscheint die D. begründet, so wird daraufhin das Strafverfahren eingeleitet (vgl. Reichsstrafprozeßordnung, § 158). Anonyme Denunziationen verpflichten zunächst nur zu solchen den Grund oder Ungrund der Anzeige aufklärenden Nachforschungen, die für die Ehre der beschuldigten Person ohne Nachteil sind. Wissentlich falsche Anzeigen werden nach § 164 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Gleiche Bestimmungen gelten für Österreich. Im gewöhnlichen Leben verbindet man übrigens mit dem Worte D. nicht selten den Begriff des Gehässigen und Heimtückischen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 644-645.
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