Deviation [2]

[848] Deviation, im Seerecht die willkürliche Veränderung der Reiseroute seitens des Schiffers (Kapitäns). Eine D. liegt vor, wenn der Schiffer ohne Not entweder die Reise nach einem andern Bestimmungshafen richtet, oder einen Hafen anläuft, dessen Anlaufung nicht in der Reiseroute begriffen ist, oder die Reihenfolge der anzulaufenden Häfen verändert. Nach den Grundsätzen des Seeversicherungsrechts haftet der Versicherer nicht für solche Unfälle, die sich nach einer vom Versicherten genehmigten und nicht durch die Not gebotenen D. ereignen (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 813 u. 814, dann 511,692 u. 693). Nach englischem und französischem Recht haftet der Versicherer für die nach einer D. vorgekommenen Unfälle überhaupt nicht. S. auch Bodmerei.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 848.
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