[133] Bodmerei (Bömerei, Verbodmung, franz. Contrat à la grosse, engl. Bottomry, entstanden aus dem niederdeutschen »bodem«, d. h. Boden, Schiffsboden), ein Darlehen, das der Schiffer als Schiffs- oder Ladungseigentümer oder als gesetzlicher Vertreter des Reeders (s.d.), Schiffseigentümers oder der Ladungsbeteiligten während einer Seereise unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung (Verbodmung) von Schiff, Fracht und Ladung, oder auch nur einem dieser Gegenstände aufnimmt. Das Eigentümliche an diesem Darlehen ist, daß der Darlehnsgeber die Rückzahlung seines Darlehns erst nach Beendigung der Reise verlangen darf, daß ihm für sein Darlehen einzig die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände haften, er also nicht wie der Seedarlehnsgeber bei Verlust des Schiffes oder dessen Ladung sich an das sonstige Vermögen des Schuldners halten darf, sondern einfach seine Forderung erloschen ist, und daß die Verzinsung des geliehenen Geldes in einer Prämie geleistet wird, die, da gleichzeitig Risikoprämie (s.d.), den landesüblichen Zinsfuß weit überschreitet. Dieses Pfandrecht an Schiff und Ladung braucht nicht in das Schiffsregister eingetragen zu werden, ebensowenig ist Übergabe der Ladung an den Pfandgläubiger nötig. Eine persönliche Haftung des Schiffers tritt jedoch ein, wenn er fahrlässig den Verlust oder die Entwertung der verbodmeten Gegenstände herbeigeführt, oder dieselben vor Rückerstattung des Bodmereidarlehens dem Empfänger oder einem Dritten ausgehändigt hat. Ebenso haftet persönlich der Ladungsempfänger, der in Kenntnis der Verbodmung die Ladung annimmt, und der Reeder, wenn er seinen Schiffer zu einer der diesen haftpflichtig machenden [133] Handlungen veranlaßt hat. Für den Bodmereivertrag ist schriftliche Form vorgeschrieben, der sogen. Bodmereibrief. Dieser ist auf Verlangen des Gläubigers in mehreren Exemplaren und an Order auszustellen und wird dann wie ein Orderschuldschein behandelt, weshalb er auch Seewechsel genannt wird. Die Aufnahme eines Bodmereidarlehens darf erst nach Antritt der Reise erfolgen und muß zur Fortsetzung der Reise oder zur Erhaltung von Schiff oder Ladung notwendig sein. Im Binnenschiffahrtsverkehr ist B. unzulässig. Das deutsche Handelsgesetzbuch regelt nur die sogen. Notbodmerei oder eigentliche B., während die uneigentliche B., hierzu gehören das sogen. Beilbriefdarlehen (s. Beilbrief), das der Reeder für Bau, Reparatur oder Ausrüstung des Schiffes nimmt, und der Großaventureivertrag (Respondentia), ein Darlehen, das der Befrachter des Schiffes zum Zweck überseeischer Warensendung aufnimmt, sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte richten (Handelsgesetzbuch § 679 mit 699). Vgl. Matthiaß, Das Foenus nauticum und die geschichtliche Entwickelung der B. (Würzb. 1881).