[52] Dispositionsstellung, die Erklärung des Käufers, daß er die gekaufte Ware wegen irgendwelcher Beanstandungen dem Verkäufer zur Verfügung stelle. Diese D. kann erfolgen, weil eine andre als die bestellte Ware übersandt wurde, oder weil die übersandte Ware mit Mängeln behaftet ist. In dem letztern Falle muß die Anzeige sofort nach Ablieferung der Ware und stattgehabter Untersuchung erfolgen (Rügepflicht). Zeigt sich ein solcher Mangel erst später, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Wird von der Rügepflicht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, so gilt die Ware als genehmigt. Die Wirkungen der richtigen und rechtzeitig erfolgten D. regeln sich nach dem bürgerlichen Rechte, und zwar kann es sich dabei um die Wandelungs- oder Minderungsklage, eventuell auch um eine Schadenersatzforderung handeln. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 377. D. im Staatsdienste, s. Disposition.