Dschihâd

[233] Dschihâd (arab., »Anstrengung, Kampf«), Bezeichnung des Glaubens- oder Religionskriegs der Moslems gegen diejenigen, die an die Sendung Mohammeds nicht glauben. Der D. ist für den Moslem religiöse Pflicht, die speziell die Ausbreitung des Islam auf der Erde zum Zweck hat. Die Einwohner der eroberten Länder haben die Wahl zwischen 1) der Annahme des Islam, in welchem Falle die Besiegten alle Vorrechte der Bekenner des Islam erlangen; 2) der Bezahlung einer Kopfsteuer (Dschisje) als Entgelt für den Schutz (Amân), den die Ungläubigen seitens ihrer mohammedanischen Herrscher genießen, und speziell für die Erlaubnis zur Ausübung ihrer Religion; 3) dem Tode durch das Schwert. Die Nichtmoslems, welche die Kopfsteuer zahlen, heißen Simmis (von simme, Verpflichtung). Ehe zum D. geschritten wird, soll an die Bewohner des anzugreifenden Landes die Aufforderung zur Annahme des Islam erlassen werden. Der Angriff ohne solche vorherige Aufforderung ist nur verpönt (makrûh). Der D. darf nur begonnen werden, wenn sich Sieg erwarten läßt. Unerlaubt ist der D. gegen ein Land, mit dessen Herrscher der Fürst der Moslems Freundschaftsverträge abgeschlossen hat. Am D. müssen alle Mohammedaner, mit Ausnahme der Frauen, Sklaven, Kranken und Gebrechlichen, teilnehmen; wenn Ungläubige ein Land des Islam angreifen, also im Verteidigungskrieg, können auch Frauen und Sklaven, ohne ausdrückliche Erlaubnis ihrer Ehemänner und Herren, am Kampfe teilnehmen. Vgl. Baillie, Of Jihad in Mohammedan law (Lond. 1871) und den Artikel »Jihād« in Th. P. Hughes »Dictionary of Islam« (das. 1885).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 233.
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