[457] Einkindschaft liegt vor, wenn in einer Ehe Kinder eines der Ehegatten, die nicht aus dieser Ehe stammen, mit den aus dieser Ehe stammenden Kindern kraft Vertrages gleiche Kindesrechte haben. Die E. ist besonders bei ehelicher Gütergemeinschaft sehr zweckmäßig und war deshalb in manchen Gebieten besonders geordnet. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt die E., indem die Kinder des einen Ehegatten von dem andern an Kindes Statt angenommen werden (s. Annahme an Kindes Statt). Weitere bezügliche Vorschriften hat das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Vgl. H. Meyer, Die E. (Bresl. 1900).