[220] Expensilation (lat.), Eintrag des Gläubigers in seinem Rechnungsbuch über wirklich oder angeblich ausgeliehenes Geld mit Zustimmung (und Unterschrift) des Schuldners, im ältesten römischen Recht eine Form, um ein streng einseitiges Forderungsrecht (literarum obligatio) zu begründen, zusammenhängend mit der republikanischen Sitte, daß jeder Familienvorstand sein Haushaltungsbuch (codices accepti et expensi) führte. Der E. entsprach daher im Buche des Schuldners der Vortrag der Summe (acceptilatio) unter der Rubrik des Vereinnahmten (acceptum).