[941] Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers. Bei Personen, die nicht schreiben können, kann ein Handzeichen (gewöhnlich drei Kreuze) die Stelle der U. vertreten (s. Analphabeten). Wechselerklärungen, die mittels Handzeichen vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Der Name, unter dem der Kaufmann seine U. abgibt, heißt Firma (s. d.); daher »Firma« oder »U. geben« soviel wie Prokura erteilen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 416) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels (gerichtlich oder notariell) beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen von bem Aussteller abgegeben sind. Im Beweisverfahren hat sich der Gegner des Beweisführers nach § 439 über die Echtheit der Privaturkunde zu erklären und diese Erklärung ist bei unterschriebenen Privaturkunden auf die Echtheit der U. zu richten. Ist die U. anerkannt, oder ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der U. oder dem Handzeichen stehende Schrift nach § 440 die Vermutung der Echtheit für sich. Die § 294 und 312 der österreichischen Zivilprozeßordnung enthalten ähnliche Vorschriften wie die deutsche. Wegen der Fälschung einer U. s. Urkundenverbrechen. Vgl. auch Form, S. 765.