[231] Extranĕus (lat.), auswärtig, fremd; in der Rechtssprache eine einer Familie fremde, nicht verwandte Person. Extranĕer, auch Oppidani (Stadtschüler), die nicht in der Anstalt selbst wohnenden Schüler (s. Alumnus); auch Auswärtige, welche die Reifeprüfung (s.d.) an einer höhern Lehranstalt ableisten. Vgl. Extern.