[268] Fahneneid, das von dem in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine Eintretenden zu leistende eidliche Versprechen, die militärischen Pflichten treu erfüllen zu wollen. Der Ausdruck F. hängt mit der dabei üblichen Feierlichkeit zusammen, wobei der Eid auf die Fahne oder Standarte geleistet wird. Bei der Artillerie wird der F. auf das Geschütz geleistet. Der F. wird dem Landesherrn als Kriegsherrn geschworen. Die nach dem Art. 64 der Reichsverfassung vom Kaiser ernannten Offiziere, nämlich die Höchstkommandierenden jedes Kontingents sowie alle Offiziere, die Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten, die Elsaß-Lothringer und die Marineangehörigen haben dem Kaiser den F. zu leisten. Für Bayern gilt der Art. 64 der Reichsverfassung nicht. Es ist vielmehr an seine Stelle der durch den Bündnisvertrag vom 24. Nov. 1870 folgende Bestimmung getreten: »Im Krieg sind die bayrischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn (des Kaisers) unbedingt Folge zu leisten.« Diese Verpflichtung wird in den F. aufgenommen. Der Bruch des Fahneneides charakterisiert sich nicht als Meineid, sondern als Nichterfüllung einer militärischen Pflicht, welche die Strafe desjenigen Verbrechens oder Vergehens nach sich zieht, das durch jene Verletzung der militärischen Pflicht verübt worden ist. Vgl. v. Estorff, Anleitung zum Unterricht über F. etc. (4. Aufl., Berl. 1902).[268]