Fahrradsteuer

[279] Fahrradsteuer, eine Steuer auf Fahrräder und Automobile. Sie besteht in Frankreich seit Gesetz vom 23. April 1893 (ergänzt durch Gesetz vom 14. April 1898), in Italien seit Gesetz vom 22. Juli 1897; unter den deutschen Staaten hat nur Hessen (Gesetz vom 12. Aug. 1899) eine F.; in Bremen ist die Einführung beschlossen. Die Steuer ist Staatssteuer, doch sind an ihrem Ertrag die Gemeinden in Frankreich mit einem Viertel, in Italien mit der Hälfte beteiligt. In Hessen beträgt die Steuer für Fahrräder jährlich 5 Mk., für Automobile 5–10 Mk. (je nach deren Größe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit). Befreit sind unter andern Militärpersonen und Beamte für ihre Diensträder, Lohnarbeiter, die das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle, und Gewerbtreibende (mit Jahreseinkommen bis 1500 Mk.), die es bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen. In Frankreich beträgt die Steuer bei Fahrrädern mit einem Sitz 6 Frank, bei solchen mit mehreren Sitzen 6 Fr. für jeden Sitz, bei Motoren 12 Fr. für jeden Sitz. Die Diensträder der Beamten und Militärpersonen sind frei. Italien erhebt für jedes einsitzige Fahrrad 10 Fr., für jedes mehrsitzige 15 Fr., für jedes durch Motor betriebene Fahrrad 20 Fr. Steuerfrei sind dieselben Kategorien wie in Frankreich sowie die Räder unbemittelter Kranker.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 279.
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