Familienpakt

[307] Familienpakt (Familienstatut, Familienvertrag) nennt man einen Vertrag, durch den die Glieder einer Familie über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, über das unbewegliche Familienvermögen und dessen Unveräußerlichkeit, Benutzung und Vererbung, über Vormundschaft, über Heiraten, über die Ausstellung eines Familienhaupts oder Seniors u. dgl., Bestimmungen treffen. Die Errichtung von Familienverträgen, die auch die künftigen Familienglieder binden, setzt Autonomie (s.d.) voraus; sie steht daher heutzutage nur dem hohen Adel und der ehemals reichsunmittelbaren Ritterschaft zu (s. Hausgesetze).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 307.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika