[402] Feldschade, jede Verletzung des Feldes oder der daraufstehenden Gewächse durch Wild, Ungeziefer, zahmes Vieh, Menschen (Feldfrevel, s.d.), Hagel, Überschwemmungen, Krieg etc. Im Fall Güter verpachtet werden, muß kontraktmäßig festgesetzt werden, ob und inwieweit der Pachter bei erlittenem Feldschaden, namentlich durch Wild, Hagel, Überschwemmungen, Krieg etc., Erlaß zu fordern berechtigt ist. Heute wird der F. gewöhnlich durch Versicherung gegen denselben gedeckt. Für Bayern besteht seit dem 6. März 1902 das sogen. Feldschadengesetz, das Schutz gegen Feldschaden gewährt, den Haustiere durch Übertreten auf fremden Grundstücken anstellen.