Fusion

[227] Fusion (lat.), das Gießen, der Guß, namentlich von Erzen; ist bildlich die Verschmelzung verschiedener Interessen, daher im politischen Sinn die Verschmelzung von Parteien. Nach dem Handelsgesetzbuch die Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft als Ganzes auf eine andre Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft (§ 305). Nach Eintritt dieser F. ist das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft getrennt zu verwalten (§ 306, Abs. 2), bis deren Gläubiger bezahlt oder sichergestellt sind oder das Sperrjahr (s.d.) verstrichen ist. Etwas andres als F. ist die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. § 80ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Über F. von Eisenbahnen s. Eisenbahnfusion.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 227.
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